Imkerverein Ost-Uckermark e. V.
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Aktuelles

Neues Tierarzneimittelgesetz

Ab dem 28. Januar 2022 tritt das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft. Der Hintergrund für die Neuregelung zu Tierarzneimitteln bildet die EU-Verordnung (EU) 2019/6, die ebenfalls am 28. Januar 2022 in Kraft tritt. ?Um das deutsche Recht damit kompatibel zu machen, hat der Gesetzgeber das Tierarzneimittelrecht aus dem Arzneimittelgesetz ausgegliedert und ein neues Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geschaffen.


Werden Tierarzneimittel eingesetzt gilt für alle Lebensmittel produzierenden Tiere, wie die Bienen, eine Dokumentationspflicht. In der neuen Gesetzgebung wird nicht mehr wie bisher zwischen freiverkäuflichen, apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln unterschieden.
Zusammengefasst heißt das: Jeder Einsatz von Tierarzneimitteln zur Bekämpfung der Varroa-Milbe muss in Zukunft dokumentiert werden.

Folgende Angaben sind künftig erforderlich:

  • Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und deren Standort
  • Bezeichnung des angewendeten Tierarzneimittels
  • verabreichte Menge des Tierarzneimittels
  • Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten
  • Beleg (z.B. Lieferschein, Rechnung) für den Erwerb des angewandten Tierarzneimittels
  • Datum der Anwendung
  • Wartezeit in Tagen, auch wenn dieser Zeitpunkt gleich null ist
  • Behandlungsdauer
  • Name der Person, die das Tierarzneimittel angewendet hat

Alle Varroa-Behandlungen sollten in einem sogenannten Bestandsbuch erfasst werden. Bei Kontrollen durch die Überwachungsbehörden ist dieses Bestandsbuch jederzeit vorzulegen, um die Behandlung der Bienenvölker nachweisen zu können.
Die Bestandsbuchführung geht auch per EDV. Allerdings müssen die Daten unveränderlich sein (wie bei Buchhaltungsprogrammen).
Das Bestandsbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Ebenso die Erwerbsnachweise wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, tierärztliche Arzneimittel Abgabebelege oder tierärztliche Verschreibungen.


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